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Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung bei der Vermeidung und Überprüfung der Massregel (§§ 63, 64, 66, 66a StGB)
(in Berlin und bundesweit)
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Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll frühzeitig nach Rücksprache mit uns bei Gericht als Pflichtverteidiger. Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer Fachanwalt für Strafrecht (seit 2001) 
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht (seit 2008)Bei der Massregel nach § 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) haben Sie einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Bei der Massregel nach § 66a StGB (Vorbehalt der Unterbringng in der Sicherungsverwahrung, bei § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) gilt dies für die Frage der Anordnung und Überprüfung der Massregel. Ein entsprechender Anspruch bei einer Massregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) besteht in Ausnahmefällen.
MASSREGELVOLLZUG/ UNTERBRINGUNG
Im Maßregelvollzug wird untergebracht, wer aus Sicht der Justiz wegen einer psychischen Erkrankung oder Suchtkrankheit eine Straftat begangen hat, soweit Wiederholungsgefahr besteht und weitere Voraussetzungen vorliegen.
Seit 1990 ist ein starker Anstieg der Unterbringungen zu verzeichnen. Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger. Die Gesetzesänderung zum 01. August 2016 sollte Abhilfe bringen – getan hat sich wenig.
Das von Sicherheit und Kontrolle geprägte Denken der Verantwortlichen und Entscheider hat keine grundlegende Änderung erfahren – im Gegenteil. Immer wieder ist festzustellen, dass der Maßregelvollzug im Grunde genommen allein die Entscheidung trifft, ob die Maßregel beendet wird oder nicht.
Die Klinik gibt ihre Einschätzung ab, der externe Sachverständige schließt sich dieser Einschätzung an und die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Überprüfung der Maß0regel bezieht sich auf die übereinstimmenden Stellungnahmen der Klinik und des Gutachters.
Wir benennen die Fehler im System, zeigen den Weg auf, um die Maßregel so bald wie möglich für erledigt zu erklären. Das geht nur, indem wir uns an die Wahrheit halten, gegenüber dem Betroffenen ebenso wie gegenüber jedem Verantwortlichen und Entscheider.
Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach vorheriger Rücksprache mit uns bei Gericht als Pflichtverteidiger im Verfahren zur Überprüfung der Maßregel nach § 63 StGB. Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!
Nach der Neuregelung des § 143a StPO gilt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Für den Fall, dass Ihnen zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt und sodann ein nicht von Ihnen benannter Verteidiger beigeordnet wurde, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragen, dass Ihnen ein anderer von Ihnen bezeichneter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird.
Fallbeispiele:
- Sicherungsverfahren nach § 413 StPO wg. gefährlicher Körperverletzung (das Landgericht lehnt den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab)
- Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren im Sicherungsverfahren (143a Abs. 3 StPO: Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird)
- vorfristige Überprüfung zur Frage der Fortdauer in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB)
- Verkürzung der Überprüfungsfrist auf zehn Monate (Landgericht)
- Verkürzung der Überprüfungsfrist (Oberlandesgericht)
- Landgericht Koblenz: Feststellung, dass die Überschreitung der Prüfungsfrist zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtswidrig war
- Feststellung der Notwendigkeit einer Informationsfahrt (Amtsgericht)
- Gewährung der Erlaubnis zum Probewohnen (Amtsgericht)
- Beurlaubung zur Entlassungserprobung (Landgericht)
- Landgericht Würzburg: Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen (das Gericht entscheidet sich für einen der vom Verteidiger benannten Sachverständigen)
- Landgericht Traunstein: der externe Sachverständige darf nicht in der gleichen Klinik tätig sein, in der sich der Untergebrachte nach § 63 StGB befindet
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (die weitere Vollstreckung der Massregel nach § 63 StGB wird zur Bewährung ausgesetzt
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (die weitere Vollstreckung der Massregel nach § 63 StGB wird – ohne dass es einer mündlichen Anhörung bedarf – zur Bewährung ausgesetzt
- Verfahren über den Widerruf der Aussetzung der Massregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung nach § 67g StGB
- Landgericht Berlin: Beendigung der Krisenintervention
- Landgericht Münster: Aufhebung der Invollzugsetzung der Unterbringung (die Voraussetzungen der Krisenintervention liegen nicht mehr vor)
- Landgericht: Aufhebung einer Abstinenzweisung, soweit sie sich auf Alkohol bezieht
- Landgericht Berlin: Änderung einer Abstinenzweisung, da die Kosten für den Betroffenen nicht zumutbar sind und das Land Berlin die Kosten zu tragen hat
- Landgericht Berlin: Entfristung der Führungsaufsicht
- Landgericht Berlin: Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht
- Krankenhaus des Maßregelvollzugs: Aufhebung einer Isolierungsmaßnahme
- Landgericht Berlin: Klärung der Frage bei § 64 StGB, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt endet und die Reststrafe zu Bewährung ausgesetzt werden kann


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